1. Geltungsbereich
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für die Verträge zwischen filstaco EDV Services ("filstaco", "filstaco.de") und seinen Auftraggebern über EDV- und/oder anderen Dienstleistungen, soweit keine abweichenden Regelungen schriftlich vereinbart wurden. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch durch filstaco nicht Vertragsbestandteil.
2. Durchführung des Auftrags
2.1. filstaco wird vertraglich geschuldete Leistungen mit der im Verkehr üblichen Sorgfalt erbringen.
2.2. filstaco wird zur Erfüllung des jeweiligen Auftrags angemessen qualifizierte Mitarbeiter einsetzen. Soweit seitens filstaco Mitarbeiter aus betrieblichen Gründen durch andere angemessen qualifizierte Mitarbeiter ersetzt werden müssen, wird filstaco den Auftraggeber hiervon rechtzeitig unterrichten und ihm die notwendigen Informationen über Person und Qualifikation der statt dessen zum Einsatz kommenden Mitarbeiter zur Verfügung stellen.
2.3. Mitarbeiter und Unterauftragnehmer von filstaco unterstehen ausschließlich dem Weisungsrecht von filstaco. Der Auftraggeber wird keine Handlungen vornehmen bzw. veranlassen, die eine arbeitsrechtlich unzulässige Eingliederung von Mitarbeiter von filstaco in seinen Betrieb zur Folge hätten. filstaco wird dafür Sorge tragen, dass seine Mitarbeiter und Unterauftragnehmer die von filstaco bekannt gegebenen betrieblichen Sicherheitsvorschriften des Auftraggebers befolgen.
2.4. filstaco ist berechtigt, zur Durchführung des Auftrags Dritte hinzuzuziehen. Kann filstaco vor Einschaltung eines Unterauftragsnehmers erkennen, dass gewichtete Belange des Auftraggebers betroffen sind, so wird sich filstaco mit dem Auftraggeber abstimmen.
2.5. Termine und Zeitangaben, auf die im Vertrag Bezug genommen wird, dienen - soweit sich aus dem Vertrag nicht eindeutig etwas anderes ergibt - nur Planungszwecken und sind somit nicht rechtlich verbindlich.
3. Änderungen des Leistungsumfangs
3.1. Ein auf Änderung des Leistungsumfangs gerichtetes Verlangen einer Vertragspartei ist schriftlich an den vertraglich benannten Ansprechpartner der jeweils anderen Vertragspartei zu richten. Änderungen des Leistungsumfangs werden erst mit Unterzeichnung einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien verbindlich.
3.2. filstaco kann die Prüfung von Änderungswünschen davon abhängig machen, dass hierfür eine gesonderte Vergütung bezahlt wird.
4. Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1. Sofern filstaco für den Auftraggeber tätig wird, schafft der Auftraggeber dafür als wesentliche Vertragspflicht rechtzeitig und unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre und hält diese während der Dauer der Leistungserbringung aufrecht. Bei unzumutbaren Arbeitsbedingungen ist filstaco berechtigt, den Auftrag zu kosten des Auftraggebers abzubrechen.
4.2. Der Auftraggeber wird filstaco sämtliche Informationen, derer filstaco zur vertragsgemäßen Durchführung des Auftrags bedarf, rechtzeitig zur Verfügung stellen. Er wird filstaco unverzüglich über alle ihm bekannten Ereignisse, Umstände und Veränderungen informieren, die geeignet sind, die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen zu beeinflussen.
4.3. Der Auftraggeber wird seine Mitwirkungsleistungen sorgfältig, fehlerfrei und in sachgerechter Qualität erbringen. filstaco ist nicht verpflichtet, die Qualität bzw. Fehlerfreiheit von Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers oder die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen zu überprüfen. Der Auftraggeber wird auf Verlangen von filstaco die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner mündlichen Auskünfte und Erklärungen schriftlich bestätigen.
4.4 Der Auftraggeber wird zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Mitwirkungsleistungen angemessen qualifizierte Mitarbeiter einsetzen.
4.5 Erfüllt der Auftraggeber seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen bzw. innerhalb einer von filstaco gesetzten zumutbaren Frist, und weist filstaco den Auftraggeber darauf hin, so gilt folgendes:
- Der Auftraggeber ersetzt filstaco vom Zeitpunkt des Zugangs des Hinweises an sämtliche infolge der Pflichtverletzung entstehenden Mehrkosten auf Grundlage der dem Vertrag zugrunde gelegten Vergütungssätze oder - falls solche bei Festpreisaufträgen nicht ausgewiesen sind - auf der Grundlage der aktuellen Standardvergütungssätze von filstaco. Zu ersetzen sind insbesondere Mehrkosten, die filstaco dadurch entstehen, dass seine Mitarbeiter vorübergehend nicht produktiv im Rahmen dieses oder eines anderen Auftrags eingesetzt werden können. Auf Wunsch des Auftraggebers hin werden sich die Parteien bemühen, eine befriedigende Lösung auf anderem Wege, etwa durch Änderung der vertraglichen Leistungen, zu finden.
- Etwaige von filstaco zugesagte Termine oder Fristen gelten als um den Zeitraum verlängert, den der Auftraggeber ab Zugang des Hinweises durch filstaco zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten benötigt.
4.6. Wenn Aufträge nicht stattfinden können, müssen diese spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Starttermin schriftlich storniert werden. Nicht rechtzeitige Absagen aus Gründen, die der Auftraggeber beeinflussen kann, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5. Schutz- und Nutzungsrechte; Weitergabe von Arbeitsergebnissen an Dritte
5.1. filstaco überträgt die Rechte an dem von filstaco geschaffenen geistigen Eigentum nach Erhalt der vereinbarten Vergütung in dem Umfang, in dem dies erforderlich ist, um die Zwecke des Vertrages zu erreichen. Die Rechte können auf Dritte nach Maßgabe von Ziffer 5.3 übertragen werden.
5.2. filstaco hat das ausschließliche Recht, von filstaco entwickeltes, geistiges Eigentum weltweit im eigenen Namen patentrechtlich und - sofern möglich - urheberrechtlich anzumelden und so entstandene Rechte zu nutzen.
5.3. Der Auftraggeber ist befugt, den mit ihm verbundenen Unternehmen, soweit dies zur Verwirklichung des mit dem Auftrag verfolgten Zwecks erforderlich ist, ein nicht übertragbares, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an von filstaco erstellten Arbeitsergebnissen einzuräumen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber nur mit schriftlicher Zustimmung von filstaco berechtigt, von filstaco erstellte Arbeitsergebnisse oder Vervielfältigungen derselben an Dritte weiterzugeben. filstaco übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Auftraggeber oder Dritten - einschließlich der verbundenen Unternehmen - infolge einer zulässigen oder unzulässigen Weitergabe entstehen. Der Auftraggeber stellt filstaco von etwaigen Ansprüchen Dritter infolge der Weitergabe von Arbeitsergebnissen frei.
5.4. Dem Auftraggeber vertraglich eingeräumte Nutzungs- oder sonstige Rechte hindern - vorbehaltlich der Geheimhaltungsvorschriften in Ziffer 10 - weder filstaco noch andere filstaco angehörende Unternehmen, anlässlich der Durchführung des Vertrags gewonnene Techniken, Methoden oder sonstiges Know-how, welches sich durch allgemeine Anwendbarkeit auszeichnet, in Zukunft zu verwenden.
6. Vergütung; Verzugsfolgen; Aufrechnungsausschluss
6.1. filstaco hat neben seiner Vergütung Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen und auf Zahlung der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Auftraggeber trägt sonstige aus dem Auftrag resultierende Steuern, zu deren Zahlung er gesetzlich verpflichtet ist, selbst. Ist eine Vergütung nach Aufwand vereinbart, so stellt filstaco seine Honorarforderungen und Auslagen monatlich nachträglich in Rechnung. Tagessätze basieren auf einem 8-Stunden-Tag, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
6.2. Die Abrechnung von Nebenkosten erfolgt entweder gemäß individuell vereinbarter Nebenkostenpauschale oder nach Beleg. Bei Belegabrechnung werden für Fahrten mit dem PKW und Tagesspesen die gesetzlichen Pauschalwerte angewendet.
6.3. Sämtliche Rechnungsbeträge werden mit Zugang der Rechnung ohne Abzug von Skonti fällig. Verzug tritt mit Ablauf von 10 Tagen nach Fälligkeit ein.
6.4. Eine Aufrechnung gegen Forderungen von filstaco auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
7. Abnahme und Gewährleistung
7.1. Weisen die Arbeitsergebnisse unwesentliche Mängel auf, kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. filstaco wird solche Mängel in angemessener Frist beseitigen, soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart ist.
7.2. filstaco kann die Teilabnahme von einzelnen Arbeitsergebnissen zumindest dann verlangen, wenn deren vertragsmäßige Erstellung unabhängig von anderen, noch nicht abgenommenen Ergebnissen beurteilt werden kann und sie eine notwendige Grundlage für weitere Arbeiten darstellen.
7.3. filstaco leistet in erster Linie durch Nachbesserung Gewähr. Der Auftraggeber kann filstaco eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Beseitigung des Mangels nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Wandelung) verlangen. Letzteres gilt bei Mängeln, die sich auf teilabnahmefähige Leistungsteile beschränken, nur hinsichtlich dieser Leistungsteile, sofern die übrigen Leistungsteile dann für den Auftraggeber noch wirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind.
7.4. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, so kann ihm fistaco hierzu schriftlich eine angemessene Frist zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Abnahme als erfolgt, falls filstaco den Auftraggeber bei der Fristsetzung auf diese Folge hingewiesen hatte.
7.5. filstaco übernimmt keine Gewährleistung für Mängel, die darauf beruhen, dass filstaco bei der Erbringung seiner Leistungen Anforderungen des Auftraggebers hinsichtlich der Erstellung von Arbeitsergebnissen berücksichtigt hat, die nicht vertraglich vereinbart waren. Dies gilt jedoch nur, falls filstaco den Auftraggeber zuvor schriftlich darauf hingewiesen hat, dass die Mängelfreiheit der Leistung bei Berücksichtigung der Anforderungen nicht gewährleistet werden kann.
7.6. Unterstützt filstaco den Auftraggeber bei der Analyse von gemeldeten Mängeln, und stellt sich dabei heraus, dass filstaco keine Gewährleistungspflicht trifft, so wird filstaco diese Leistungen dem Auftraggeber zu den dem Auftrag zugrunde liegenden Vergütungssätzen oder - falls solche bei Festpreisaufträgen nicht ausgewiesen sind - auf der Grundlage der aktuellen Standardvergütungssätze von filstaco in Rechnung stellen.
8. Haftung
8.1. filstaco haftet unbeschränkt für vorsätzlich verursachte Schäden und solche Schäden, die ihre Organe oder leitenden Angestellten grob fahrlässig verursacht haben. Gleiches gilt für gesetzliche Ansprüche, die nicht eingeschränkt werden können.
8.2. Im Falle grober Fahrlässigkeit einfacher Angestellter ist die Haftung von filstaco unabhängig vom Rechtsgrund insgesamt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
8.3. Die Beschränkung gemäß Ziffer 8.2 gilt auch in allen Fällen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
8.4. Außerhalb des in den Ziffern 8.1 - 8.3 geregelten Bereichs ist die Haftung von filstaco ausgenommen.
9. Schutzrechte Dritter
9.1. Sollten die Arbeitsergebnisse von filstaco Rechte Dritter verletzen, wird filstaco sie so verändern, dass die vertraglichen Ansprüche des Auftraggebers erhalten bleiben. Der Auftraggeber wird gegebenenfalls notwendigen Änderungen oder Ergänzungen der Arbeitsergebnisse nach Treu und Glauben zustimmen.
9.2. Wird der Auftraggeber durch Dritte wegen angeblicher Verletzung deren Schutzrechte in der Verwendung der von filstaco gelieferten Arbeitsergebnisse, beeinträchtigt, wird filstaco den Auftraggeber von solchen Ansprüchen unverzüglich frei halten und dafür Sorge tragen, dass die Beeinträchtigung entfällt, sofern der Arbeitgeber
- filstaco unverzüglich von der Beeinträchtigung unterrichtet,
- filstaco und den von filstaco beauftragten Rechtsvertretern hinsichtlich solcher Ansprüche eine uneingeschränkte Vollmacht zur Vertretung in eigener Sache gegenüber dem Dritten erteilt, und
- filstaco gegen Kostenerstattung bei der Abwehr solcher Ansprüche laufend unterstützt.
9.3. Die Haftungsfreistellung gemäß Ziffer 9.2 findet keine Anwendung, falls Ansprüche eines Dritten darauf beruhen, dass die Arbeitsergebnisse vom Auftraggeber oder einem Dritten verändert wurden oder unter Einsatzbedingungen genutzt werden, mit denen filstaco nicht rechnen musste. In diesem Fall stellt der Auftraggeber filstaco von allen Kosten frei, die filstaco infolge einer vom Dritten behaupteten Schutzrechtsverletzung entstehen.
10. Vertraulichkeit; Datenschutz
10.1. Beide Parteien verpflichten sich vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei - auch nach Vertragsbeendigung - nicht an Dritte weiterzugeben. Sie werden zumutbare Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass unbefugte Dritte Zugriff auf die vertraulichen Informationen erlangen. Soweit dies zur Durchführung des Auftrags erforderlich ist, kann filstaco gegenüber ihren Unterauftragnehmern vertrauliche Informationen offen legen. Auch ist filstaco zur Offenlegung gegenüber ihr angehörenden Unternehmen gemäß Ziffer 5.4 befugt. filstaco steht dafür ein, dass diese Unternehmen und etwaige Unterauftragnehmer von filstaco die in Ziffer 10 enthaltenen Regelungen entsprechend beachten.
10.2. Als vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung gelten sämtliche Informationen, die der einen Partei ("informierte Partei") von der anderen Partei ("informierende Partei") im Rahmen bzw. zum Zwecke der Vertragsdurchführung entweder mündlich oder schriftlich oder in jeder anderen Form zur Verfügung gestellt werden, wenn sie (1) deutlich als vertrauliche Informationen kenntlich gemacht sind oder (2) aufgrund ihres Inhalts offensichtlich vertraulich sind. Allgemein anwendbare Methoden und Vorgehensweisen sind nur dann vertraulich, wenn sie von der informierenden Partei bereits außerhalb des Auftrags entwickelt wurden. Der Begriff "vertrauliche Informationen" umfasst nicht solche Informationen, die
- allgemein bekannt bzw. zugänglich sind oder werden (es sei denn aufgrund einer Verletzung dieser Vereinbarung),
- sich bereits im Besitz der informierten Partei befanden, bevor diese sie von der informierenden Partei erhält,
- von der informierten Partei nachweisbar unabhängig von dem Auftrag entwickelt werden, oder
- von einem Dritten erlangt werden, der berechtigt ist, diese Informationen uneingeschränkt offen zu legen.
10.3. Sofern die Partei aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder einer Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer zuständigen Behörde verpflichtet ist, vertrauliche Informationen offen zu legen, wird sie dies der anderen Partei unverzüglich nach Kenntniserlangung mitteilen.
10.4. Jede Partei wird dafür sorgen, dass die in ihrer Unternehmenssphäre stattfindenden Datenbewegungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für alle Datenbewegungen, die zur Durchführung des Auftrags erforderlich sind, vom jeweiligen Datensubjekt die erforderlichen Einwilligungen zu beschaffen oder gesetzliche Erlaubnistatbestände nachzuweisen. Die Mitarbeiter von filstaco sind gemäß §5 Bundesdatenschutzgesetz auf das Datengeheimnis verpflichtet.
11. Kündigung
Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen. Wichtige Gründe kann eine Partei jedenfalls dann geltend machen, wenn
- die andere Partei eine wesentliche Vertragspflicht verletzt und die Vertragsverletzung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten angemessenen Abhilfefrist behoben wird, obwohl sich die betroffene Partei bei Fristsetzung für den Fall des erfolglosen Fristablaufs ausdrücklich eine fristlose Kündigung vorbehalten hat, oder
- mindestens zwei Monate zuvor ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der anderen Partei gestellt und nicht wieder zurückgenommen wurde.
12. Herausgabe von Unterlagen und sonstigen Informationsträgern
Nach Vertragsbeendigung gibt jede Partei die der anderen Partei gehörenden Unterlagen und sonstigen Datenträger sowie Kopien davon heraus. Jedoch ist filstaco befugt, ausschließlich zu Beweis- und Qualitätssicherungszwecken jeweils eine Kopie der herauszugebenden Unterlagen einzubehalten.
13. Vertragsbestandteile; Schriftformerfordernis
Vertragsbestandteil werden bestimmte Unterlagen und Dokumente - mit Ausnahme dieser AGB - nur, soweit im Vertragstext ausdrücklich auf sie, bzw. Teile davon, Bezug genommen wird. Darüber hinaus bestehen keine wirksamen Nebenabreden. Vertragsänderungen oder sonstige den Vertrag betreffende rechtserhebliche Erklärungen (z.B. Verzicht, Kündigung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für eine Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
14. Abwerbung von Mitarbeitern
14.1. Keine der Vertragsparteien wird während der Durchführung eines Auftrags sowie innerhalb von 6 Monaten nach dessen Beendigung Mitarbeiter der anderen Partei bzw. Unterauftragnehmer oder deren Mitarbeiter aktiv abwerben bzw. ihnen anbieten, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen.
14.2. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, während der Laufzeit des Auftrags sowie für die Dauer von 6 Monaten nach seiner Beendigung von filstaco zur Erbringung der Leistung eingesetzte Mitarbeiter bzw. Unterauftragnehmer ohne vorherige schriftliche Zustimmung von filstaco zu beschäftigen. Als Beschäftigung gilt jede Tätigkeit, die der Mitarbeiter bzw. Unterauftragnehmer für den Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar, z.B. über Dritte oder eine juristische Person, erbringt. Bei Zuwiderhandlung ist filstaco berechtigt, die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000.- (zehntausend Euro) zu verlangen. Besteht der Verstoß in einer fortgesetzten Beschäftigung des Mitarbeiters bzw. Unterauftragnehmers, so gilt jeder angefangene Monat der Beschäftigung als erneuter Verstoß gegen diese Bestimmung. Weitergehende Ansprüche von filstaco bleiben unberührt.
15. Anzuwendendes Recht; Gerichtsstand
15.1. Für den Auftrag, die Durchführung und sich daraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
15.2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von filstaco.
Stand: September 2007